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   OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21   

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https://dejure.org/2022,15693
OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21 (https://dejure.org/2022,15693)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.04.2022 - 9 UF 155/21 (https://dejure.org/2022,15693)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. April 2022 - 9 UF 155/21 (https://dejure.org/2022,15693)
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    BGB §§ 1601 ff.; BGB § 1606 Abs. 3
    Anspruch auf Kindesunterhalt; Mehrkosten für eine Betreuung in Hort und Kita; Schwerpunkt der Betreuung auf Seiten eines Elternteils

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21
    Anknüpfend an den Normzweck von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB , die Einleitung von Sorgerechtsverfahren allein zum Zweck der Austragung von Unterhaltskonfliken zu verhindern, ist ein Elternteil schon dann als Träger der Obhut anzusehen, wenn bei diesem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendig großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge liegt (BGH, FamRZ 2014, 917 ; KG, Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16).

    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 ; FamRZ 2014, 917 ; FamRZ 2007, 707 ; FamRZ 2006, 1015 ).

    Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, sodass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (BGH, FamRZ 2015, 236 ; FamRZ 2014, 917 ).

    Sofern keine teilweise Bedarfsdeckung eintritt, kann den erhöhten wirtschaftlichen Belastungen des Unterhaltspflichtigen durch eine Herabstufung um eine oder sogar mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH, FamRZ 2014, 917 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2015 - 7 UF 10715)).

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21
    Kindergartenkosten sieht der BGH in neuerer Rechtsprechung nicht als berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils, sondern als (Mehr-)Bedarf des Kindes an (BGH, FamRZ 2017, 437 ; FamRZ 2009, 962 ; FamRZ 2008, 133 ).

    Gleiches gilt für Hortkosten, da diese regelmäßig pädagogisch bedingt sind (BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15, juris Rz. 37).

  • KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16

    Kindesunterhalt: Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21
    Anknüpfend an den Normzweck von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB , die Einleitung von Sorgerechtsverfahren allein zum Zweck der Austragung von Unterhaltskonfliken zu verhindern, ist ein Elternteil schon dann als Träger der Obhut anzusehen, wenn bei diesem ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendig großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge liegt (BGH, FamRZ 2014, 917 ; KG, Beschluss vom 15.04.2019, 13 UF 89/16).

    Bei einer derartigen Verteilung der Betreuungszeiten hat das Kammergericht mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung das Vorliegen eines Wechselmodells verneint (KG Berlin, Beschluss vom 15.04.2019 - 13 UF 89/16).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21
    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 ; FamRZ 2014, 917 ; FamRZ 2007, 707 ; FamRZ 2006, 1015 ).

    Anders ist es nur zu beurteilen, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, sodass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (BGH, FamRZ 2015, 236 ; FamRZ 2014, 917 ).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21
    Kindergartenkosten sieht der BGH in neuerer Rechtsprechung nicht als berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils, sondern als (Mehr-)Bedarf des Kindes an (BGH, FamRZ 2017, 437 ; FamRZ 2009, 962 ; FamRZ 2008, 133 ).
  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21
    Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (BGH, Beschluss vom 05.11.2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 ; FamRZ 2014, 917 ; FamRZ 2007, 707 ; FamRZ 2006, 1015 ).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 9 UF 155/21
    Beim Kindesunterhalt sind grundsätzlich Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn der Mindestunterhalt - wie im Ausgangsfall - abgesichert ist (BGH, FamRZ 2013, 616 ).
  • OLG München, 03.05.2023 - 2 UF 1057/22

    Streit über den Unterhalt für gemeinsame minderjährige Kinder

    Sofern keine teilweise Bedarfsdeckung eintritt, kann den erhöhten wirtschaftlichen Belastungen des Unterhaltspflichtigen durch eine Herabstufung um eine oder sogar mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH NJW 2014, 1958; OLG Düsseldorf JAmt 2016, 169 = BeckRS 2016, 1216; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2022 - 9 UF 155/21, NZFam 2022, 975, beck-online) Eine Anrechnung von erhöhten Betreuungsleistungen durch die Antragsgegnerin vermag auch der Senat nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht zu sehen.
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